A
Abnahmebestätigung
Mit der
leasing-typischen schriftlich erteilten Abnahmebestätigung zeigt der
Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten
Leasing-Gegenstandes, die Installation am vereinbarten Standort sowie den
ordnungsgemäßen, mängelfreien Zustand und die Betriebsfähigkeit des
Leasing-Objektes an. Sie informiert den Leasing-Geber zugleich über den
regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der
Vertragslaufzeit des Leasing-Vertrages. Gleichzeitig ist sie im Regelfall
Auslöser für die von diesem Zeitpunkt an zu leistenden Leasing-Zahlungen.
Eine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung löst außerdem die Bezahlung der
Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber aus. Sie ist somit ein besonders
wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und
eindeutige Angaben bezüglich des Leasing-Gegenstandes sowie auf
rechtsverbindliche Unterschriften und Daten zu achten ist.
Abschlußzahlungen
Für
den Fall der Kündigung eines Kündbaren Leasing-Vertrages werden
Abschlußzahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn
im Leasing-Vertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt sind. Sie
garantieren dem Leasing-Geber zu jedem Zeitunkt den noch nicht amortisierten
Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes
sowie seiner sonstigen Kosten (Verwaltungskosten) und der Gewinnspanne.
Aktivierung
Üblicherweise sind die Leasing-Verträge so gestaltet, daß das Leasing-Objekt
wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasing-Geber
zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien
abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt dann nicht. Sind
die Leasing-Verträge allerdings so gestaltet, daß gemäß den Leasing-Erlassen
der Finanzverwaltung das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist,
erfolgt die Aktivierung des Leasing-Objektes bei diesem. Der Leasing-Geber
hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern
auszuweisen.
Amortisationsrisiko
Beim klassischen Finanzierungs-Leasing deckt der Leasing-Nehmer dieses
Risiko ab, und zwar entweder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen bei
Vollamortisationsverträgen oder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen und
sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. einem Andienungsrecht bei
Teilamortisationsverträgen. Bei Operate Leasing-Verträgen trägt in der Regel
der Leasing-Geber dieses Risiko.
Andienungsrecht
Bei einem Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht vereinnahmt der
Leasing-Geber über die Leasing-Zahlungen nur einen Teil der gesamten Kosten
zuzüglich Gewinnspanne des Leasing-Gebers für den Leasing-Gegenstand. Um den
noch nicht amortisierten Teil abzudecken, wird mit einem Andienungsrecht
vereinbart, daß der Leasing-Geber zum Zeitpunkt des Ablaufs des
Leasingvertrages das Recht hat, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem noch
nicht amortisierten Restwert anzudienen, d.h. der Leasing-Nehmer ist zum
Kauf verpflichtet, ohne daß er ein verbrieftes Recht hat, den
Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann den
Leasing-Gegenstand auch anderweitig verwerten.
Anerkennungsgebühr
Nach dem Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971 ist der Leasing-Gegenstand
dem Leasing-Nehmer zuzurechnen und demzufolge bei diesem zu bilanzieren,
wenn der Kaufpreis bei Ausübung einer Kaufoption bzw. die Anschlußmiete bei
Ausübung einer Verlängerungsoption einer Anerkennungsgebühr ähnelt, d.h.
wenn er niedriger ist als der Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert
(Marktwert).
Anpassungsklauseln
Üblicherweise sind Anpassungen des Leasing-Entgelts vereinbart, wenn
- sich der Anschaffungspreis für den Leasing-Gegenstand aus Gründen ändert, die nicht im Einflußbereich der Leasing-Gesellschaft liegen,
- sich die Geld- und Kapitalmarkt-Verhältnisse in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Inkrafttreten des Leasing-Vertrages ändern,
- sich öffentliche Abgaben oder vom Leasing-Geber zu bezahlende Versicherungsprämien ändern.
Entscheidend ist, daß zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer eine Art "Risikogemeinschaft" bestehen muß. Beiden müssen Vor- und Nachteile gleichermaßen zustatten kommen, d.h. beide müssen gleichermaßen befugt sein, sich zu ihren Gunsten auf die jeweiligen Vorteile zu berufen.
Asset-Backed-Securities (ABS)
Instrument der Refinanzierung, dessen Grundidee darin besteht, daß eine
Leasing-Gesellschaft Finanzaktiva mit bilanzbefreiender Wirkung an eine
rechtlich selbständige Gesellschaft verkauft. Diese Zweckgesellschaft weist
nur geringes Kapital auf und verfolgt nur einen einzigen Geschäftszweck: die
Zusammenfassung der angekauften Finanzaktiva (Asset) in einem Portefeuille
sowie die Emission von Wertpapieren oder die Plazierung von
Schuldschein-Darlehen (Securities) bei Investoren auf der Basis des
Forderungs-Portefeuilles (Backed). Im Gegenzug fließen dem
Forderungsverkäufer liquide Mittel in Höhe des Barwertes der verkauften
Forderungen, abzüglich Provisionen und anderer Kosten, zu. Die emittierten
Titel sind durch das Forderungs-Portefeuilles besichert. Die Plazierung der
Finanzierungstitel erfolgt entweder durch die Zweckgesellschaft selbst oder
über ein Bankenkonsortium. Dem Informationsbedürfnis der Investoren dient
das Rating der Emission durch eine Rating-Agentur, die das
Forderungs-Portefeuille und die gesamte Emissionsstruktur sowie die Bonität
aller Beteiligten beurteilt.
Auftragsbestätigung
Nachdem der Leasing-Nehmer seinen Leasing-Antrag und alle zur Prüfung
erforderlichen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft eingereicht hat, wird
der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft
und uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt.
Bei abschließender Annahme des Leasing-Antrags erhält der Leasing-Nehmer
eine schriftliche Auftragsbestätigung der Leasing-Gesellschaft.
Auslaufende Leasing-Verträge
Normalerweise informiert die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Nehmer (bei
Vertriebs-Leasing auch den Händler bzw. Lieferanten) mehrere Monate vor
Auslauf des Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende, um eine
Abstimmung über die Anschlußverwertung des Leasing-Objektes zu erzielen.
Generell gibt es die Möglichkeit eines Verlängerungsvertrages, die Ausübung
einer Kaufoption, den Kauf des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer
(z.B. durch Ausübung des Andienungsrechts des Leasing-Gebers) oder eines
Dritten sowie die Rückgabe des Leasing-Gegenstandes an die
Leasing-Gesellschaft und die anschließende Verwertung auf dem freien Markt.
B
Bankeinzugsermächtigung
Im
Regelfall werden von den Leasing-Gesellschaften die vom Leasing-Nehmer zu
entrichtenden Leasing-Zahlungen per Lastschrifteinzugsverfahren vereinnahmt.
Der Anteil der erteilten Bankeinzugsermächtigungen im Leasing-Bereich liegt
bei über 90 %. Verschiedentlich wird für den Fall der Nichterteilung einer
Bankeinzugsermächtigung ein Zuschlag auf die periodischen Leasing-Zahlungen
erhoben.
Banken-Leasing
Leasing über den Bankschalter. Der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf
das Leasing-Angebot der Bankengruppe oder einer mit der Bank kooperierenden
Leasing-Gesellschaft aufmerksam gemacht, wobei der Abschluß des
Leasing-Vertrages je nach Kenntnisstand der Bankmitarbeiter dann entweder
von diesen oder über speziell hinzugezogene Leasing-Fachleute erfolgt.
Belegenheitsfinanzamt
Aufgrund eines Zuständigkeitserlasses der Finanzverwaltung entscheidet das
für den Leasing-Geber zuständige Betriebsfinanzamt im Zuge des
Bestimmungsverfahrens darüber, wem der Leasing-Gegenstand steuerrechtlich
zuzurechnen ist. In Zweifelsfragen, d.h. wenn das Finanzamt des
Leasing-Nehmers zu einer evtl. anderen Zurechnungsauffassung gelangt, hat
die Entscheidung des sogenannten Belegenheitsfinanzamtes Priorität.
Betriebsgewöhnliche
Nutzungsdauer
Die
Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung fordern für eine steuerrechtliche
Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zum Leasing-Geber als eines der
Entscheidungskriterien, daß sich die Dauer der unkündbaren Grundmietzeit des
Leasing-Vertrages zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes bewegt. Diese wird generell als
identisch mit der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergebenden
Nutzungsdauer für den Leasing-Gegenstand angesehen.
Big-Ticket-Leasing
Unter diesem Begriff werden Leasing-Verträge mit großem Vertragsvolumina im
Immobilienbereich und für Großmobilien subsummiert. Im international
ausgerichteten Leasing-Geschäft ist diese Vertragsform häufig anzutreffen.
Bonitätsprüfung
Ebenso wie Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten die
"Kreditwürdigkeit" ihrer Kunden prüfen, achten Leasing-Gesellschaften auf
die "Leasing-Würdigkeit" ihrer Vertragspartner, wobei diese Bonitätsprüfung
in Nuancen (leasing-)objektbezogener und ertragsbetonter ist.
Buy-and-lease
Eine
im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, die dadurch
gekennzeichnet ist, daß die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes
Objekt vom Eigentümer erwirbt und an einen Dritten vermietet.
C
Capital Lease
In
den USA-Rechnungslegungsbedingungen wird grundsätzlich zwischen Operating
Lease und Capital Lease unterschieden. Die FASB-Vorschriften und darauf
basierend die US GAAP-Rechnungslegungsgrundsätze klassifizieren
Leasing-Verträge dann als Capital Leasing-Verträge, wenn die überwiegenden
Risiken und Chancen, die sich aus dem Eigentum am Leasing-Gegenstand
ergeben, auf den Leasing-Nehmer übergehen. Daraus wird dann der Schluß
gezogen, daß Leasing-Verträge in diesen Fällen Finanzierungskäufen
wirtschaftlich sehr ähnlich sind und folglich beim Leasing-Nehmer bilanziert
werden müssen.
Crédit-Bail
Der
französische Gesetzgeber hat die grundlegenden Strukturen des Leasing
gesetzlich normiert und dabei auch eine Legaldefinition des Begriffs Leasing
kodifiziert. Danach handelt es sich bei einem Leasing-("Crédit
Bail")-Vertrag grundsätzlich um einen Mietvertrag mit Erwerbsoption am
Mietobjekt für den Leasing-Nehmer. Die abschließende Aufzählung des Gesetzes
sieht drei unterschiedliche Arten von Crédit Bail-Verträgen vor:
Mobilien-Leasing von Gegenständen des Anlagevermögens, Immobilien-Leasing
beschränkt auf beruflich oder gewerblich genutzte Leasing-Objekte sowie
Leasing-Verträge über gewerbliche und handwerkliche Unternehmen.
Cross-Border-Leasing (auch
grenzüberschreitendes Leasing)
Leasing-Geber und Leasing-Nehmer befinden sich in verschiedenen Ländern.
D
Doppeloption
Enthält ein Leasing-Vertrag sowohl eine Kaufoption des Leasing-Nehmers als
auch ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers, spricht man von einem
Doppeloptionsvertrag. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des
Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer, der dann als wirtschaftlicher
Eigentümer betrachtet wird, erforderlich.
Doppelstockmodell
Hierbei verkaufen Leasing-Gesellschaften Leasing-Verträge und die damit
zusammenhängenden Forderungen an eine mit der Leasing-Gesellschaft
verbundene Vermietgesellschaft. Diese vermietet die Leasing-Gegenstände dann
an die Leasing-Gesellschaft mit dem Recht der Untervermietung zurück, d.h.
die ursprüngliche Leasing-Gesellschaft wird Leasing-Nehmer und der
ursprüngliche Leasing-Nehmer wird Untermieter. Die Vermietungsgesellschaft
"bündelt" dann eine Anzahl von Leasing-Verträgen und refinanziert sie en
bloc. Die Vorteile dieses Modells liegen u.a. darin, wertmäßig kleinere
Leasing-Verträge zu einem größeren Vertragspaket zu bündeln, um eine
Finanzierung über Forfaitierung bewerkstelligen zu können.
Dreiecksverhältnis
Die
typische Vertragskonstellation bei Leasing-Verträgen zwischen
Hersteller/Händler/Lieferant und Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer.
Jeder steht mit jedem in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.
E
Euro-Währungsumstellung
Die
Umstellung der nationalen Währungen auf Euro hat keine Auswirkung auf das
rechtliche Weiterbestehen von Leasing-Verträgen. Geschlossene Verträge
bleiben in Kraft, lediglich die vereinbarten Entgelte sind zu gegebener Zeit
von DM auf Euro gemäß dem festgelegten Umrechnungskurs umzustellen.
F
FASB
In den USA werden Rechnungslegungsbestimmungen vom Financial Accounting
Standards Bord, einer unabhängigen Organisation, die aus Vertretern von
Wirtschaftsprüfung, Industrie und Wissenschaft besteht, festgelegt. Das FASB
hat sich bereits 1976 in einer ausführlichen Stellungnahme zur Bilanzierung
von Leasing-Verträgen geäußert, wobei der Grundgedanke der Regelungen ist,
daß bei Leasing-Verträgen, bei denen die überwiegenden Risiken und Chancen
aus dem Eigentum am Leasing-Gegenstand auf den Leasing-Nehmer übergehen,
dieser den Leasing-Gegenstand bilanzieren muß.
Finance Lease
Das
IASC hat internationale Rechnungslegungsgrundsätze erarbeitet und
veröffentlicht und u.a. in seiner Stellungnahme zur Bilanzierung von
Leasing-Verträgen (IAS 17) eine Unterscheidung von Operating Leases und
Finance Leases vorgenommen. Als Finance Leases werden Leasing-Verhältnisse
definiert, bei denen im wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem
Eigentum an einem Leasing-Gegenstand verbunden sind, auf den Leasing-Nehmer
übergehen. Unerheblich ist dabei, ob das rechtliche Eigentum übergeht oder
nicht. Die Leasing-Gegenstände werden bei Finance Leases-Verträgen
grundsätzlich dem Leasing-Nehmer zugerechnet, während der Leasing-Geber eine
Forderung gegenüber dem Leasing-Nehmer ausweist.
Finanzierungs-Leasing
Unter
diesem Begriff werden üblicherweise Verträge subsummiert, die mittel- oder
langfristigen Charakter haben und bei denen eine unkündbare Grundmietzeit
vereinbart wird, die kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
des Leasing-Gegenstandes. Die Finanzverwaltung hat in ihren Leasing-Erlassen
eine begriffliche Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing vorgenommen und
Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit eine Finanzierung des
Leasing-Gegenstandes bei der Leasing-Gesellschaft gegeben ist.
Flotten-Leasing (auch Fleet Leasing)
Leasing-Form, bei der ein Unternehmen mehr als 10 Kfz mietet.
Fonds-Leasing
Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen, das dadurch
gekennzeichnet ist, daß für die Durchführung einer Leasing-Transaktion eine
Fondsgesellschaft gegründet wird. Diese erwirbt den Leasing-Gegenstand und
vermietet ihn im Rahmen eines Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer. Die
Refinanzierung der Fondsgesellschaft erfolgt über (teilweise
fremdfinanzierte) Einlagen von Kapitalanlegern sowie die Aufnahme von
Darlehen oder den Verkauf von Leasing-Forderungen. Derartige Fonds sind
darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer günstige Finanzierungskonditionen zu
verschaffen. Dies wird zum einen durch die Refinanzierung des
Leasing-Geschäftes mittels der Fondsgesellschaft über den freien
Kapitalmarkt erreicht und zum anderen durch den steueroptimierten Einsatz
des Eigenkapitals der Anleger, wobei zu beachten ist, daß nur steuer- und
zivilrechtlich einwandfreie Konstruktionen einen derartigen Vorteil
gewährleisten können.
Forfaitierung
Viele
Leasing-Unternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch die
Anschaffung der Leasing-Gegenstände entsteht, durch den regreßlosen Verkauf
der Leasing-Forderungen vorzugsweise an Banken und Sparkassen. Dabei
übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des
Leasing-Nehmers und die Leasing-Gesellschaft als Forfaitist haftet nur noch
für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften
Leasing-Forderungen.
Full-pay-out-Leasing
Davon
spricht man, wenn bei einem Vollamortisationsvertrag während der
Vertragsdauer die gesamten Investitionskosten des Leasing-Gebers incl.
seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seiner Gewinnspanne durch die
mit dem Leasing-Nehmer festgelegten Leasing-Zahlungen während einer
vereinbarten festen Vertragsdauer abgedeckt werden. Wird nur ein Teil dieser
vom Leasing-Geber benötigten Mittel abgedeckt, liegt
Non-full-pay-out-Leasing vor.
Full-service-Leasing
Hierbei übernimmt die Leasing-Gesellschaft die Wartung des
Leasing-Gegenstandes, evtl. notwendige Reparaturen, Versicherungspflichten
sowie gegebenenfalls Verwaltungs- und Controlling-Aufgaben. Diese
Leasing-Form findet vor allem beim Kfz-Leasing Anwendung.
Fungibilität
Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasing-Gegenstände ist aus
Sicht der Leasing-Gesellschaft erforderlich, um Wirtschaftsgüter im Falle
von Leistungsstörungen oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterverwerten
zu können. Die Fungibilität eines Leasing-Gegenstandes ist Kernkriterium für
die Annahme, daß es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.
G
Gewährleistungsansprüche
Normalerweise tritt der Leasing-Geber als Käufer des Leasing-Gegenstandes
seine ihm zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche an den
Leasing-Nehmer ab und beauftragt diesen, solche Ansprüche u.U. gegenüber dem
Hersteller/Händler geltend zu machen. Der Leasing-Nehmer hat somit bei der
Gewährleistung die Stellung eines Käufers.
Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)
Die
unkündbare Grundmietzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den
Leasing-Erlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90
% der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes nach
amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei
der Leasing-Gesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.
Güterkraftverkehrsgesetz
In
früheren Fassungen dieses Gesetzes war der Einsatz von Leasing-Fahrzeugen im
Güternahverkehr, Güterfernverkehr, Werksverkehr und Umzugsverkehr generell
untersagt bzw. teilweise untersagt. Diese restriktiven Vorschriften sind
inzwischen aufgehoben, so daß Leasing-Fahrzeuge im Güterkraftverkehr
uneingeschränkt eingesetzt werden können.
H
Hersteller-Leasing
Das
direkte Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im
Computer-, Büromaschinen- und Pkw-Bereich anzutreffen. Im Vordergrund stehen
dabei Überlegungen des einheitlichen, produktbezogenen Marketing. Leasing
ist ein absatzpolitisches Instrument. Ziel ist, das eigene Produkt und den
dazugehörigen Service "aus einer Hand" anzubieten sowie die Kunden
nachhaltig an die eigene Unternehmensgruppe (an das eigene Produkt) zu
binden.
I
IASC
Das
International Accounting Standards Committee ist eine internationale
Organisation mit Sitz in London, in der Berufsorganisationen aus knapp 100
Ländern - darunter für Deutschland das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW)
und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) - vertreten sind. Diese Institution
hat sich eine weltweite Harmonisierung der Rechnungslegung zum Ziel gesetzt
und hierzu internationale Rechnungslegungs-Grundsätze erarbeitet. In der
Stellungnahme IAS 17 hat sich das IASC mit der Bilanzierung von
Leasing-Verträgen befaßt.
Immobilien-Leasing-Erlasse
Die
Finanzverwaltung hat die steuerrechtliche Handhabung von Immobilien-Leasing
in ihren Erlassen vom 21.03.1972 zu Vollamortisationsverträgen sowie vom
23.12.1991 zu Teilamortisationsverträgen geregelt und Kriterien für die
Beurteilung der Zurechnung von Immobilien-Leasing-Gegenständen aufgestellt.
Insolvenz des Leasing-Gebers
Im
Falle der Insolvenz einer Mobilien-Leasing-Gesellschaft bleiben die von der
Leasing-Gesellschaft als Vermieterin abgeschlossenen Leasing-Verträge
wirksam.
Insolvenz des Leasing-Nehmers
Die
Leasing-Gesellschaft kann einen Leasing-Vertrag nach dem Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen
kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder
anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der
Leasing-Gesellschaft die Erfüllung verlangen, er kann die Erfüllung aber
auch ablehnen mit der Konsequenz, daß dann die Leasing-Gesellschaft als
Gläubiger ihre Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Für
Immobilien-Leasing-Verträge regelt § 108 InsO, daß Miet- und
Pachtverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen bleiben.
Investitionszulage
Für
bestimmte Fördergebiete in Deutschland gibt es unter gewissen
Voraussetzungen eine Investitionszulage. Wenn der Leasing-Gegenstand der
Leasing-Gesellschaft zugerechnet wird, muß diese einen Betrieb oder eine
Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten. In Investitionszulage-Fällen
wird häufig eine Leasing-Variante gewählt, die gemäß den Leasing-Erlassen
der Finanzverwaltung zu einer Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim
Leasing-Nehmer führt, da dieser unkomplizierter (und mit steuerlichem
Vorteil) in den Genuß der Investitionszulage gelangen kann.
Investitionszuschüsse
Derartige Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und
Ländern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leasing-Verträge
gewährt, wobei geleaste Wirtschaftsgüter sowohl förderfähig sein können,
wenn sie beim Leasing-Nehmer aktiviert werden, als auch wenn der
Leasing-Geber sie aktiviert.
K
Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen kann dem Leasing-Nehmer eine Option
eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf
der Grundmietzeit zu kaufen. Ist der Optionspreis nicht niedriger als der
unter der Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle
ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der
Veräußerung, so ist gemäß dem Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971 der
Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber zuzurechnen. Der
Immobilien-Leasing-Erlaß vom 21.03.1972 sieht eine analoge Regelung vor.
Kilometer-Leasing-Vertrag
Dieser Vertragstyp ist vor allem bei Kfz-Leasing-Verträgen im
Herstellerbereich verbreitet. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien eine
bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine während dieser Zeit geltende
Leasing-Rate und eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des
Fahrzeuges während der Vertragsdauer. Wird diese unterschritten, erhält der
Leasing-Nehmer eine Vergütung, ist die tatsächliche Laufleistung höher, hat
er eine nachträgliche Korrekturzahlung zu entrichten.
Kommunal-Leasing
Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen,
wobei in einigen Ländern aufgrund der Haushaltsordnung Leasing-Verträge nur
mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident etc.)
zulässig sind. Wesentliches Merkmal des Kommunal-Leasing ist, daß die
öffentliche Hand oder Betriebe, an denen sie beteiligt ist, als
Leasing-Nehmer auftritt.
Kündbarer Leasing-Vertrag
Dieser Teilamortisationsvertrags-Typ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen
und kann in der Regel vom Leasing-Nehmer - aus steuerrechtlichen Gründen
frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des
Leasing-Gegenstandes - gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung werden
Abschlußzahlungen des Leasing-Nehmers fällig.
L
Leasing-Erlasse
Die
Finanzverwaltung hat sich mit vier grundlegenden Leasing-Erlassen zur Frage
der steuerrechtlichen Behandlung von Leasing-Verträgen, insbesondere der
Zurechnung der Leasing-Gegenstände, befaßt. Mobilien-Leasing-Erlasse
ergingen zu Vollamortisationsverträgen (19.04.1971) und
Teilamortisationsverträgen (22.12.1975); Immobilien-Leasing-Erlasse wurden
zu Vollamortisationsverträgen (21.03.1972) und Teilamortisationsverträgen
(23.12.1991) veröffentlicht.
Leasing-Quote
Anteil von Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen. Lt.
Ifo-Institut ist dieser in Deutschland von 2,1 % (1971) auf mittlerweile
über 14 % angewachsen.
Leasing-Urteil des BFH
Mit
seinem Urteil vom 26.01.1970 zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von
Leasing-Verträgen gab der Bundesfinanzhof quasi den "Startschuß" für Leasing
in Deutschland. Diesem Urteil folgten die Leasing-Erlasse der
Finanzverwaltung.
Leasing-Zahlungen
Die
in der Regel monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Zahlung wird aus einem
Leasing-Satz in Prozent der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer berechnet
und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. In bestimmten
Fällen können auch variable Leasing-Raten vereinbart werden, die sich je
nach Entwicklung der Marktzinssätze (z.B. des FAZ-Rentenindexes) verändern
können. Grundsätzlich werden lineare Leasing-Zahlungen vereinbart; es sind
aber auch degressive und progressive Gestaltungen anzutreffen. In
Ausnahmefällen können auch bestimmte saisonale Gegebenheiten (z.B.
Winterausstand) Berücksichtigung finden.
M
Mietkauf
Ein
derartiges Geschäft liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes
sowie die Passivierung einer Darlehnsverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer
(Mietkäufer) erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den
Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der
Leasing-Geber aktiviert dann eine Darlehnsforderung gegenüber dem Mietkäufer
und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten in Zins- und
Tilgungsanteile auf. Wesentlich ist, daß, da es sich bei Mietkauf quasi um
einen Verkauf des Leasing-Gegenstandes auf Raten durch den Mietkaufgeber an
den Mietkäufer handelt und die Mehrwertsteuer auf die gesamte
Mietkaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten
Mietkaufrate zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach
Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird
von vielen Unternehmen in Fördergebieten sowie bei bestimmten
Fördermaßnahmen gezielt und systematisch eingesetzt, da die
Förderbedingungen oftmals eine Aktivierung des Investitionsgutes beim
Mietkäufer (Leasing-Nehmer) voraussetzen und bei einer Aktivierung des zu
fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer für diesen sich noch zusätzliche
steuerliche Effekte ergeben.
Mobilien-Leasing-Erlasse
Die
Finanzverwaltung hat die steuerrechtliche Behandlung von
Mobilien-Leasing-Geschäften in den Erlassen zu Vollamortisationsverträgen
(19.04.1971) und zu Teilamortisationsverträgen (22.12.1975) geregelt.
N
Null-Leasing
Eine
beim Kfz-Leasing für Private anzutreffende Leasing-Form, bei der die
Leasing-Gesellschaft (häufig eine herstellereigene Leasing-Tochter) aufgrund
von Subventionen des Herstellers/Lieferanten auf die sonst üblicherweise in
den Leasing-Zahlungen enthaltenen Aufschläge, wie Zinsen, Kosten und Gewinn,
"optisch" verzichtet.
O
Objektgesellschaft
Bei
Immobilien-Leasing und Großmobilien wird häufig eine eigene
Objektgesellschaft - normalerweise eine Tochtergesellschaft des
Leasing-Unternehmens - gegründet. Diese ist dann als wirtschaftlicher und
rechtlicher Eigentümer Vermieter des Leasing-Objektes. Objektgesellschaften
garantieren eine exakte rechtliche und wirtschaftliche Trennung der
einzelnen Leasing-Gegenstände; sie sind meistens nur mit einem geringen
Eigenkapital ausgestattet.
Operate Leasing
Ursprünglich im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing verwendeter Begriff, der
kurz- bis mittelfristige Leasing-Verträge kennzeichnet, bei denen dem
Leasing-Nehmer normalerweise unter Einhaltung einer bestimmten Frist ein
jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt ist, wobei der Vermieter in der
Regel die objektbezogenen Risiken trägt. Durch die aktuelle
handelsrechtliche Diskussion hat diese Leasing-Form insofern Bedeutung
erlangt, als sie sowohl bei den Vorschriften des IASC (Gegenüberstellung zu
Finance Leasing-Verträgen) als auch von US-GAAP (Gegenüberstellung von
Capital Lease) als die Vertragsform angesehen wird, die zu einer
Bilanzierung der Leasing-Gegenstände beim Leasing-Geber führt. Sowohl die
Regelung des IASC als auch von US-GAAP stellt hierfür genaue
Anforderungskriterien auf.
P
Preisgefahr
Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, bei einem Leasing-Vertrag auch dann
den vereinbarten Preis zahlen zu müssen, wenn die geschuldete Sachleistung
infolge eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung
unmöglich ist.
Produkthaftung
Hiervon sind grundsätzlich auch Leasing-Unternehmen betroffen, soweit sie
aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Investitionsgüter vermieten. Als Variante
bietet sich in diesen Fällen an, daß der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut
selbst importiert und dann einen Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt. Das
Produkthaftungsrisiko liegt dann beim Leasing-Nehmer.
R
Restwert
Hierunter versteht man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des
Leasing-Gegenstandes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung des
Leasing-Vertrages. Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem
buchtechnischen Restwert/Restbuchwert (bilanzierter, vom Bewertungszeitpunkt
abhängiger Wert eines Wirtschaftsgutes), dem kalkulierten Restwert (wird bei
Teilamortisationsverträgen für den Zeitpunkt nach Ablauf der vereinbarten
Grund-Leasing-Zeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Nutzung sowie der
zukünftigen Marktpreisentwicklung festgelegt), und dem Restwert/Marktwert
(tatsächlicher Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage
erzielt werden kann).
S
Sachgefahr
Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, neu leisten zu müssen, wenn eine
Substanzbeeinträchtigung des Leasing-Gegenstandes durch zufälligen Untergang
oder durch eine zufällige Verschlechterung eintritt. Der BGH hat die
Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasing-Nehmer grundsätzlich als für
einen Finanzierungs-Leasing-Vertrag typisch eingeordnet, allerdings diese
Möglichkeit im Kfz-Leasing-Bereich eingeschränkt.
Sale-and-lease-back
Im
Eigentum des Leasing-Nehmers stehende Wirtschaftsgüter werden an die
Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines
Leasing-Vertrages weiter zu nutzen. Der Leasing-Gegenstand wechselt also
nicht den Besitzer. Für die Leasing-Gesellschaft können sich hieraus sowohl
Risiken aus der Schwierigkeit, einwandfreier Eigentümer des
Leasing-Gegenstandes zu werden, als auch aus der Bonität des Leasing-Nehmers
ergeben, falls dieser diese Leasing-Form zur Überwindung eines
Liquiditätsengpasses wählt.
Software-Leasing
Leasing-Form, die in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnt.
Üblicherweise wird zwischen dem Software-Haus und dem Leasing-Nehmer ein
Software-Überlassungsvertrag ausgehandelt, in den der Leasing-Geber dann
eintritt, wobei ihm vom Software-Haus das Recht eingeräumt wird, das
Nutzungsrecht auf den Leasing-Nehmer zu übertragen. Hinzu kommt im Regelfall
ein einmaliges Weiterverwertungsrecht, welches Bonitätsrisiken für die
Leasing-Gesellschaft absichert. Verschiedentlich sind auch Mietkaufmodelle
am Markt anzutreffen, bei denen die Software vom Leasing-Nehmer zu
bilanzieren ist.
Spezial-Leasing
Steuerrechtlicher Begriff der Leasing-Erlasse für einen Leasing-Gegenstand,
der ausschließlich für die Erfordernisse eines einzelnen Leasing-Nehmers
gebaut bzw. angeschafft wird und der im Rahmen des Leasing-Vertrages sowie
danach auch nur von diesem einen Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet
werden kann. In diesen Fällen erfolgt die steuerrechtliche Zurechnung des
Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer, d.h. dieser hat ihn zu aktivieren.
T
Teilamortisationsvertrag
Während der Laufzeit des Leasing-Vertrages wird nur eine teilweise
Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasing-Gebers
sowie seiner Verwaltungskosten und seiner Gewinnspanne durch die
Leasing-Zahlungen erreicht. Die Vollamortisation sichert sich die
Leasing-Gesellschaft im Regelfall durch eine Garantie des Leasing-Nehmers
für den noch nicht amortisierten Teil (Restwert) z.B. mittels eines
Andienungsrechtes ab.
U
Umdeutung
Hiervon spricht man dann, wenn aufgrund der Kriterien der Leasing-Erlasse
die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes durch die Finanzverwaltung nicht so
erfolgt, wie die Vertragsparteien sie handhaben, z.B. wenn Leasing-Nehmer
und Leasing-Gesellschaft von einem normalen und erlaßkonformen
Leasing-Vertrag ausgehen und die Finanzverwaltung einen Spezial-Leasing-Fall
nachweisen kann.
Untervermietung
Üblicherweise ist der Leasing-Nehmer zur Untervermietung der an ihn
verleasten Leasing-Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der
Leasing-Gesellschaft berechtigt. Diese Konstruktion birgt für die
Leasing-Gesellschaft nicht unerhebliche Risiken (z.B. mehrmalige
Untervermietung eines Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer). Die
Risiken können durch Offenlegung der Untervermietung, durch Zahlung der
Leasing-Raten des Untermieters an die "Ober-Leasing-Gesellschaft" und
ähnliche Sicherungsmaßnahmen minimiert werden.
US-GAAP (US-Generally Accepted Accounting Principles -
US-amerikanische Rechnungslegungs-Grundsätze)
Diese gewinnen, bedingt durch die Haltung der SEC (Securities Exchance
Commission) bezüglich der Zulassung von Aktien ausländischer Unternehmen zum
amtlichen Handel an der New Yorker Börse, zunehmend auch für
Nicht-US-Unternehmen an Bedeutung. Primäres Ziel der US-GAAP ist, mit der
Rechnungslegung gegenwärtige und potentielle Investoren so gut wie möglich
zu informieren. Gläubigerschutz, Vorsichtsprinzip etc. spielen nur eine
untergeordnete Bedeutung. Leasing-Verträge teilt man in Capital
Leasing-Verträge und Operating Leasing-Verträge ein. Für die Klassifizierung
gibt es einen Kriterienkatalog.
V
Verbraucherkreditgesetz
Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf
Finanzierungs-Leasing-Verträge folgt zum einen aus dem Gesetzeswortlaut und
zum anderen aus der Entstehungsgeschichte. Dieses Gesetz gilt nur für
Leasing-Verträge mit natürlichen Personen zu privaten Zwecken, zu
unselbständiger beruflicher Tätigkeit oder zur Gründung einer selbständigen
beruflichen Existenz, es sei denn, das Finanzierungsvolumen übersteigt
100.000,00 DM. Anders als beim früheren Abzahlungsgesetz sind
Minderkaufleute und Freiberufler nicht geschützt, die z.B. ein
Computersystem oder ein Fahrzeug für ihre Praxis leasen.
W
Wartungsvertrag
Vom Leasing-Nehmer wird regelmäßig erwartet, im Anschluß an die Garantiezeit
des Lieferanten einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen, um
die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasing-Gegenstandes
zu gewährleisten. Bei Full-service-Leasing-Verträgen ist die Wartung
regelmäßig eingeschlossen.
Wirtschaftliches Eigentum
Voraussetzung für die steuerrechtliche Zurechnung der Leasing-Gegenstände
beim Leasing-Geber ist, daß dieser juristischer und wirtschaftlicher
Eigentümer ist. Dies bedingt, daß die Kriterien der Leasing-Erlasse der
Finanzverwaltung, die auf der Abgabenordnung basieren, hinreichend
berücksichtigt werden.
Z
Zurechnung des
Leasing-Gegenstandes
Die
steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber oder
beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den
Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich
nach § 39 AO.
ML Leasing
Mietkauf und Leasing
Michael Leupold
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