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Glossar

A

Abnahmebestätigung
Mit der leasing-typischen schriftlich erteilten Abnahmebestätigung zeigt der Leasing-Nehmer dem Leasing-Geber die vollständige Lieferung des bestellten Leasing-Gegenstandes, die Installation am vereinbarten Standort sowie den ordnungsgemäßen, mängelfreien Zustand und die Betriebsfähigkeit des Leasing-Objektes an. Sie informiert den Leasing-Geber zugleich über den regelmäßig an die tatsächliche Übernahme geknüpften Beginn der Vertragslaufzeit des Leasing-Vertrages. Gleichzeitig ist sie im Regelfall Auslöser für die von diesem Zeitpunkt an zu leistenden Leasing-Zahlungen. Eine ordnungsgemäße Übernahmebestätigung löst außerdem die Bezahlung der Lieferantenrechnung durch den Leasing-Geber aus. Sie ist somit ein besonders wichtiger Bestandteil der Vertragsdokumentation, weshalb auf klare und eindeutige Angaben bezüglich des Leasing-Gegenstandes sowie auf rechtsverbindliche Unterschriften und Daten zu achten ist.

Abschlußzahlungen
Für den Fall der Kündigung eines Kündbaren Leasing-Vertrages werden Abschlußzahlungen des Leasing-Nehmers fällig, die bereits bei Vertragsbeginn im Leasing-Vertrag, gestaffelt nach Kündigungsterminen, festgelegt sind. Sie garantieren dem Leasing-Geber zu jedem Zeitunkt den noch nicht amortisierten Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Leasing-Gegenstandes sowie seiner sonstigen Kosten (Verwaltungskosten) und der Gewinnspanne.

Aktivierung
Üblicherweise sind die Leasing-Verträge so gestaltet, daß das Leasing-Objekt wirtschaftlich, zivilrechtlich und steuerrechtlich dem Leasing-Geber zuzurechnen ist, der es aktiviert und nach den steuerrechtlichen Richtlinien abschreibt. Eine Aktivierung beim Leasing-Nehmer erfolgt dann nicht. Sind die Leasing-Verträge allerdings so gestaltet, daß gemäß den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung das Leasing-Objekt dem Leasing-Nehmer zuzurechnen ist, erfolgt die Aktivierung des Leasing-Objektes bei diesem. Der Leasing-Geber hat dann eine entsprechende Kaufpreisforderung in seinen Büchern auszuweisen.

Amortisationsrisiko
Beim klassischen Finanzierungs-Leasing deckt der Leasing-Nehmer dieses Risiko ab, und zwar entweder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen bei Vollamortisationsverträgen oder mit der Summe seiner Leasing-Zahlungen und sonstigen vertraglichen Vereinbarungen, z.B. einem Andienungsrecht bei Teilamortisationsverträgen. Bei Operate Leasing-Verträgen trägt in der Regel der Leasing-Geber dieses Risiko.

Andienungsrecht
Bei einem Teilamortisationsvertrag mit Andienungsrecht vereinnahmt der Leasing-Geber über die Leasing-Zahlungen nur einen Teil der gesamten Kosten zuzüglich Gewinnspanne des Leasing-Gebers für den Leasing-Gegenstand. Um den noch nicht amortisierten Teil abzudecken, wird mit einem Andienungsrecht vereinbart, daß der Leasing-Geber zum Zeitpunkt des Ablaufs des Leasingvertrages das Recht hat, dem Leasing-Nehmer das Objekt zu dem noch nicht amortisierten Restwert anzudienen, d.h. der Leasing-Nehmer ist zum Kauf verpflichtet, ohne daß er ein verbrieftes Recht hat, den Leasing-Gegenstand zu erwerben. Der Leasing-Geber kann den Leasing-Gegenstand auch anderweitig verwerten.

Anerkennungsgebühr
Nach dem Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971 ist der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Nehmer zuzurechnen und demzufolge bei diesem zu bilanzieren, wenn der Kaufpreis bei Ausübung einer Kaufoption bzw. die Anschlußmiete bei Ausübung einer Verlängerungsoption einer Anerkennungsgebühr ähnelt, d.h. wenn er niedriger ist als der Restbuchwert oder der niedrigere gemeine Wert (Marktwert).

Anpassungsklauseln
Üblicherweise sind Anpassungen des Leasing-Entgelts vereinbart, wenn

- sich der Anschaffungspreis für den Leasing-Gegenstand aus Gründen ändert, die nicht im Einflußbereich der Leasing-Gesellschaft liegen,

- sich die Geld- und Kapitalmarkt-Verhältnisse in der Zeit zwischen Vertragsabschluß und Inkrafttreten des Leasing-Vertrages ändern,

- sich öffentliche Abgaben oder vom Leasing-Geber zu bezahlende Versicherungsprämien ändern.

Entscheidend ist, daß zwischen Leasing-Geber und Leasing-Nehmer eine Art "Risikogemeinschaft" bestehen muß. Beiden müssen Vor- und Nachteile gleichermaßen zustatten kommen, d.h. beide müssen gleichermaßen befugt sein, sich zu ihren Gunsten auf die jeweiligen Vorteile zu berufen.

Asset-Backed-Securities (ABS)
Instrument der Refinanzierung, dessen Grundidee darin besteht, daß eine Leasing-Gesellschaft Finanzaktiva mit bilanzbefreiender Wirkung an eine rechtlich selbständige Gesellschaft verkauft. Diese Zweckgesellschaft weist nur geringes Kapital auf und verfolgt nur einen einzigen Geschäftszweck: die Zusammenfassung der angekauften Finanzaktiva (Asset) in einem Portefeuille sowie die Emission von Wertpapieren oder die Plazierung von Schuldschein-Darlehen (Securities) bei Investoren auf der Basis des Forderungs-Portefeuilles (Backed). Im Gegenzug fließen dem Forderungsverkäufer liquide Mittel in Höhe des Barwertes der verkauften Forderungen, abzüglich Provisionen und anderer Kosten, zu. Die emittierten Titel sind durch das Forderungs-Portefeuilles besichert. Die Plazierung der Finanzierungstitel erfolgt entweder durch die Zweckgesellschaft selbst oder über ein Bankenkonsortium. Dem Informationsbedürfnis der Investoren dient das Rating der Emission durch eine Rating-Agentur, die das Forderungs-Portefeuille und die gesamte Emissionsstruktur sowie die Bonität aller Beteiligten beurteilt.

Auftragsbestätigung
Nachdem der Leasing-Nehmer seinen Leasing-Antrag und alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen bei der Leasing-Gesellschaft eingereicht hat, wird der Antrag hinsichtlich der Kunden-, Objekt- und Lieferanten-Bonität geprüft und uneingeschränkt angenommen, unter Auflagen angenommen oder abgelehnt. Bei abschließender Annahme des Leasing-Antrags erhält der Leasing-Nehmer eine schriftliche Auftragsbestätigung der Leasing-Gesellschaft.

Auslaufende Leasing-Verträge
Normalerweise informiert die Leasing-Gesellschaft den Leasing-Nehmer (bei Vertriebs-Leasing auch den Händler bzw. Lieferanten) mehrere Monate vor Auslauf des Leasing-Vertrages über das bevorstehende Vertragsende, um eine Abstimmung über die Anschlußverwertung des Leasing-Objektes zu erzielen. Generell gibt es die Möglichkeit eines Verlängerungsvertrages, die Ausübung einer Kaufoption, den Kauf des Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer (z.B. durch Ausübung des Andienungsrechts des Leasing-Gebers) oder eines Dritten sowie die Rückgabe des Leasing-Gegenstandes an die Leasing-Gesellschaft und die anschließende Verwertung auf dem freien Markt.

B

Bankeinzugsermächtigung
Im Regelfall werden von den Leasing-Gesellschaften die vom Leasing-Nehmer zu entrichtenden Leasing-Zahlungen per Lastschrifteinzugsverfahren vereinnahmt. Der Anteil der erteilten Bankeinzugsermächtigungen im Leasing-Bereich liegt bei über 90 %. Verschiedentlich wird für den Fall der Nichterteilung einer Bankeinzugsermächtigung ein Zuschlag auf die periodischen Leasing-Zahlungen erhoben.

Banken-Leasing
Leasing über den Bankschalter. Der Leasing-Nehmer wird durch seine Bank auf das Leasing-Angebot der Bankengruppe oder einer mit der Bank kooperierenden Leasing-Gesellschaft aufmerksam gemacht, wobei der Abschluß des Leasing-Vertrages je nach Kenntnisstand der Bankmitarbeiter dann entweder von diesen oder über speziell hinzugezogene Leasing-Fachleute erfolgt.

Belegenheitsfinanzamt
Aufgrund eines Zuständigkeitserlasses der Finanzverwaltung entscheidet das für den Leasing-Geber zuständige Betriebsfinanzamt im Zuge des Bestimmungsverfahrens darüber, wem der Leasing-Gegenstand steuerrechtlich zuzurechnen ist. In Zweifelsfragen, d.h. wenn das Finanzamt des Leasing-Nehmers zu einer evtl. anderen Zurechnungsauffassung gelangt, hat die Entscheidung des sogenannten Belegenheitsfinanzamtes Priorität.

Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
Die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung fordern für eine steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes zum Leasing-Geber als eines der Entscheidungskriterien, daß sich die Dauer der unkündbaren Grundmietzeit des Leasing-Vertrages zwischen 40 und 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes bewegt. Diese wird generell als identisch mit der sich aus der amtlichen AfA-Tabelle ergebenden Nutzungsdauer für den Leasing-Gegenstand angesehen.

Big-Ticket-Leasing
Unter diesem Begriff werden Leasing-Verträge mit großem Vertragsvolumina im Immobilienbereich und für Großmobilien subsummiert. Im international ausgerichteten Leasing-Geschäft ist diese Vertragsform häufig anzutreffen.

Bonitätsprüfung
Ebenso wie Kreditinstitute bei der Vergabe von Krediten die "Kreditwürdigkeit" ihrer Kunden prüfen, achten Leasing-Gesellschaften auf die "Leasing-Würdigkeit" ihrer Vertragspartner, wobei diese Bonitätsprüfung in Nuancen (leasing-)objektbezogener und ertragsbetonter ist.

Buy-and-lease
Eine im Immobilien-Leasing-Bereich verwendete Vertragsform, die dadurch gekennzeichnet ist, daß die Leasing-Gesellschaft ein bereits bestehendes Objekt vom Eigentümer erwirbt und an einen Dritten vermietet.

C

Capital Lease
In den USA-Rechnungslegungsbedingungen wird grundsätzlich zwischen Operating Lease und Capital Lease unterschieden. Die FASB-Vorschriften und darauf basierend die US GAAP-Rechnungslegungsgrundsätze klassifizieren Leasing-Verträge dann als Capital Leasing-Verträge, wenn die überwiegenden Risiken und Chancen, die sich aus dem Eigentum am Leasing-Gegenstand ergeben, auf den Leasing-Nehmer übergehen. Daraus wird dann der Schluß gezogen, daß Leasing-Verträge in diesen Fällen Finanzierungskäufen wirtschaftlich sehr ähnlich sind und folglich beim Leasing-Nehmer bilanziert werden müssen.

Crédit-Bail
Der französische Gesetzgeber hat die grundlegenden Strukturen des Leasing gesetzlich normiert und dabei auch eine Legaldefinition des Begriffs Leasing kodifiziert. Danach handelt es sich bei einem Leasing-("Crédit Bail")-Vertrag grundsätzlich um einen Mietvertrag mit Erwerbsoption am Mietobjekt für den Leasing-Nehmer. Die abschließende Aufzählung des Gesetzes sieht drei unterschiedliche Arten von Crédit Bail-Verträgen vor: Mobilien-Leasing von Gegenständen des Anlagevermögens, Immobilien-Leasing beschränkt auf beruflich oder gewerblich genutzte Leasing-Objekte sowie Leasing-Verträge über gewerbliche und handwerkliche Unternehmen.

Cross-Border-Leasing (auch grenzüberschreitendes Leasing)
Leasing-Geber und Leasing-Nehmer befinden sich in verschiedenen Ländern.

D

Doppeloption
Enthält ein Leasing-Vertrag sowohl eine Kaufoption des Leasing-Nehmers als auch ein Andienungsrecht des Leasing-Gebers, spricht man von einem Doppeloptionsvertrag. In diesen Fällen ist eine Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer, der dann als wirtschaftlicher Eigentümer betrachtet wird, erforderlich.

Doppelstockmodell
Hierbei verkaufen Leasing-Gesellschaften Leasing-Verträge und die damit zusammenhängenden Forderungen an eine mit der Leasing-Gesellschaft verbundene Vermietgesellschaft. Diese vermietet die Leasing-Gegenstände dann an die Leasing-Gesellschaft mit dem Recht der Untervermietung zurück, d.h. die ursprüngliche Leasing-Gesellschaft wird Leasing-Nehmer und der ursprüngliche Leasing-Nehmer wird Untermieter. Die Vermietungsgesellschaft "bündelt" dann eine Anzahl von Leasing-Verträgen und refinanziert sie en bloc. Die Vorteile dieses Modells liegen u.a. darin, wertmäßig kleinere Leasing-Verträge zu einem größeren Vertragspaket zu bündeln, um eine Finanzierung über Forfaitierung bewerkstelligen zu können.

Dreiecksverhältnis
Die typische Vertragskonstellation bei Leasing-Verträgen zwischen Hersteller/Händler/Lieferant und Leasing-Gesellschaft und Leasing-Nehmer. Jeder steht mit jedem in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung.

E

Euro-Währungsumstellung
Die Umstellung der nationalen Währungen auf Euro hat keine Auswirkung auf das rechtliche Weiterbestehen von Leasing-Verträgen. Geschlossene Verträge bleiben in Kraft, lediglich die vereinbarten Entgelte sind zu gegebener Zeit von DM auf Euro gemäß dem festgelegten Umrechnungskurs umzustellen.

F

FASB
In den USA werden Rechnungslegungsbestimmungen vom Financial Accounting Standards Bord, einer unabhängigen Organisation, die aus Vertretern von Wirtschaftsprüfung, Industrie und Wissenschaft besteht, festgelegt. Das FASB hat sich bereits 1976 in einer ausführlichen Stellungnahme zur Bilanzierung von Leasing-Verträgen geäußert, wobei der Grundgedanke der Regelungen ist, daß bei Leasing-Verträgen, bei denen die überwiegenden Risiken und Chancen aus dem Eigentum am Leasing-Gegenstand auf den Leasing-Nehmer übergehen, dieser den Leasing-Gegenstand bilanzieren muß.

Finance Lease
Das IASC hat internationale Rechnungslegungsgrundsätze erarbeitet und veröffentlicht und u.a. in seiner Stellungnahme zur Bilanzierung von Leasing-Verträgen (IAS 17) eine Unterscheidung von Operating Leases und Finance Leases vorgenommen. Als Finance Leases werden Leasing-Verhältnisse definiert, bei denen im wesentlichen alle Chancen und Risiken, die mit dem Eigentum an einem Leasing-Gegenstand verbunden sind, auf den Leasing-Nehmer übergehen. Unerheblich ist dabei, ob das rechtliche Eigentum übergeht oder nicht. Die Leasing-Gegenstände werden bei Finance Leases-Verträgen grundsätzlich dem Leasing-Nehmer zugerechnet, während der Leasing-Geber eine Forderung gegenüber dem Leasing-Nehmer ausweist.

Finanzierungs-Leasing
Unter diesem Begriff werden üblicherweise Verträge subsummiert, die mittel- oder langfristigen Charakter haben und bei denen eine unkündbare Grundmietzeit vereinbart wird, die kürzer ist als die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes. Die Finanzverwaltung hat in ihren Leasing-Erlassen eine begriffliche Abgrenzung des Finanzierungs-Leasing vorgenommen und Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit eine Finanzierung des Leasing-Gegenstandes bei der Leasing-Gesellschaft gegeben ist.

Flotten-Leasing (auch Fleet Leasing)
Leasing-Form, bei der ein Unternehmen mehr als 10 Kfz mietet.

Fonds-Leasing
Modell zur Finanzierung großvolumiger Investitionen, das dadurch gekennzeichnet ist, daß für die Durchführung einer Leasing-Transaktion eine Fondsgesellschaft gegründet wird. Diese erwirbt den Leasing-Gegenstand und vermietet ihn im Rahmen eines Leasing-Vertrages an den Leasing-Nehmer. Die Refinanzierung der Fondsgesellschaft erfolgt über (teilweise fremdfinanzierte) Einlagen von Kapitalanlegern sowie die Aufnahme von Darlehen oder den Verkauf von Leasing-Forderungen. Derartige Fonds sind darauf ausgerichtet, dem Leasing-Nehmer günstige Finanzierungskonditionen zu verschaffen. Dies wird zum einen durch die Refinanzierung des Leasing-Geschäftes mittels der Fondsgesellschaft über den freien Kapitalmarkt erreicht und zum anderen durch den steueroptimierten Einsatz des Eigenkapitals der Anleger, wobei zu beachten ist, daß nur steuer- und zivilrechtlich einwandfreie Konstruktionen einen derartigen Vorteil gewährleisten können.

Forfaitierung
Viele Leasing-Unternehmen decken ihren Finanzierungsbedarf, der durch die Anschaffung der Leasing-Gegenstände entsteht, durch den regreßlosen Verkauf der Leasing-Forderungen vorzugsweise an Banken und Sparkassen. Dabei übernimmt der Forfaiteur das Bonitätsrisiko für die Zahlungsfähigkeit des Leasing-Nehmers und die Leasing-Gesellschaft als Forfaitist haftet nur noch für die Verität, also für den rechtlichen Bestand der verkauften Leasing-Forderungen.

Full-pay-out-Leasing
Davon spricht man, wenn bei einem Vollamortisationsvertrag während der Vertragsdauer die gesamten Investitionskosten des Leasing-Gebers incl. seiner Zins- und Verwaltungsaufwendungen sowie seiner Gewinnspanne durch die mit dem Leasing-Nehmer festgelegten Leasing-Zahlungen während einer vereinbarten festen Vertragsdauer abgedeckt werden. Wird nur ein Teil dieser vom Leasing-Geber benötigten Mittel abgedeckt, liegt Non-full-pay-out-Leasing vor.

Full-service-Leasing
Hierbei übernimmt die Leasing-Gesellschaft die Wartung des Leasing-Gegenstandes, evtl. notwendige Reparaturen, Versicherungspflichten sowie gegebenenfalls Verwaltungs- und Controlling-Aufgaben. Diese Leasing-Form findet vor allem beim Kfz-Leasing Anwendung.

Fungibilität
Die Fungibilität bzw. Drittverwendbarkeit der Leasing-Gegenstände ist aus Sicht der Leasing-Gesellschaft erforderlich, um Wirtschaftsgüter im Falle von Leistungsstörungen oder nach Ablauf der Vertragslaufzeit weiterverwerten zu können. Die Fungibilität eines Leasing-Gegenstandes ist Kernkriterium für die Annahme, daß es sich nicht um Spezial-Leasing handelt.

G

Gewährleistungsansprüche
Normalerweise tritt der Leasing-Geber als Käufer des Leasing-Gegenstandes seine ihm zustehenden Garantie- und Gewährleistungsansprüche an den Leasing-Nehmer ab und beauftragt diesen, solche Ansprüche u.U. gegenüber dem Hersteller/Händler geltend zu machen. Der Leasing-Nehmer hat somit bei der Gewährleistung die Stellung eines Käufers.

Grundmietzeit (Grund-Leasing-Zeit)
Die unkündbare Grundmietzeit von Leasing-Verträgen darf gemäß den Leasing-Erlassen grundsätzlich nicht kürzer als 40 % und nicht länger als 90 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes nach amtlicher AfA-Tabelle sein, um eine Zurechnung des Leasing-Gegenstandes bei der Leasing-Gesellschaft, d.h. eine Bilanzierung durch diese zu ermöglichen.

Güterkraftverkehrsgesetz
In früheren Fassungen dieses Gesetzes war der Einsatz von Leasing-Fahrzeugen im Güternahverkehr, Güterfernverkehr, Werksverkehr und Umzugsverkehr generell untersagt bzw. teilweise untersagt. Diese restriktiven Vorschriften sind inzwischen aufgehoben, so daß Leasing-Fahrzeuge im Güterkraftverkehr uneingeschränkt eingesetzt werden können.

H

Hersteller-Leasing
Das direkte Leasing von Mobilien über Hersteller und Händler ist vornehmlich im Computer-, Büromaschinen- und Pkw-Bereich anzutreffen. Im Vordergrund stehen dabei Überlegungen des einheitlichen, produktbezogenen Marketing. Leasing ist ein absatzpolitisches Instrument. Ziel ist, das eigene Produkt und den dazugehörigen Service "aus einer Hand" anzubieten sowie die Kunden nachhaltig an die eigene Unternehmensgruppe (an das eigene Produkt) zu binden.

I

IASC
Das International Accounting Standards Committee ist eine internationale Organisation mit Sitz in London, in der Berufsorganisationen aus knapp 100 Ländern - darunter für Deutschland das Institut der Wirtschaftsprüfer (IdW) und die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) - vertreten sind. Diese Institution hat sich eine weltweite Harmonisierung der Rechnungslegung zum Ziel gesetzt und hierzu internationale Rechnungslegungs-Grundsätze erarbeitet. In der Stellungnahme IAS 17 hat sich das IASC mit der Bilanzierung von Leasing-Verträgen befaßt.

Immobilien-Leasing-Erlasse
Die Finanzverwaltung hat die steuerrechtliche Handhabung von Immobilien-Leasing in ihren Erlassen vom 21.03.1972 zu Vollamortisationsverträgen sowie vom 23.12.1991 zu Teilamortisationsverträgen geregelt und Kriterien für die Beurteilung der Zurechnung von Immobilien-Leasing-Gegenständen aufgestellt.

Insolvenz des Leasing-Gebers
Im Falle der Insolvenz einer Mobilien-Leasing-Gesellschaft bleiben die von der Leasing-Gesellschaft als Vermieterin abgeschlossenen Leasing-Verträge wirksam.

Insolvenz des Leasing-Nehmers
Die Leasing-Gesellschaft kann einen Leasing-Vertrag nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur unter bestimmten Voraussetzungen kündigen. Der Insolvenzverwalter hat ein Wahlrecht und kann entweder anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und von der Leasing-Gesellschaft die Erfüllung verlangen, er kann die Erfüllung aber auch ablehnen mit der Konsequenz, daß dann die Leasing-Gesellschaft als Gläubiger ihre Forderung als Insolvenzgläubiger geltend machen kann. Für Immobilien-Leasing-Verträge regelt § 108 InsO, daß Miet- und Pachtverhältnisse mit Wirkung für die Insolvenzmasse bestehen bleiben.

Investitionszulage
Für bestimmte Fördergebiete in Deutschland gibt es unter gewissen Voraussetzungen eine Investitionszulage. Wenn der Leasing-Gegenstand der Leasing-Gesellschaft zugerechnet wird, muß diese einen Betrieb oder eine Betriebsstätte im Fördergebiet unterhalten. In Investitionszulage-Fällen wird häufig eine Leasing-Variante gewählt, die gemäß den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung zu einer Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer führt, da dieser unkomplizierter (und mit steuerlichem Vorteil) in den Genuß der Investitionszulage gelangen kann.

Investitionszuschüsse
Derartige Zuschüsse aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe von Bund und Ländern werden unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leasing-Verträge gewährt, wobei geleaste Wirtschaftsgüter sowohl förderfähig sein können, wenn sie beim Leasing-Nehmer aktiviert werden, als auch wenn der Leasing-Geber sie aktiviert.

K

Kaufoption
Bei Vollamortisationsverträgen kann dem Leasing-Nehmer eine Option eingeräumt werden, die es ihm ermöglicht, den Leasing-Gegenstand nach Ablauf der Grundmietzeit zu kaufen. Ist der Optionspreis nicht niedriger als der unter der Anwendung der linearen AfA nach der amtlichen AfA-Tabelle ermittelte Buchwert oder der niedrigere gemeine Wert im Zeitpunkt der Veräußerung, so ist gemäß dem Mobilien-Leasing-Erlaß vom 19.04.1971 der Leasing-Gegenstand dem Leasing-Geber zuzurechnen. Der Immobilien-Leasing-Erlaß vom 21.03.1972 sieht eine analoge Regelung vor.

Kilometer-Leasing-Vertrag
Dieser Vertragstyp ist vor allem bei Kfz-Leasing-Verträgen im Herstellerbereich verbreitet. Dabei vereinbaren die Vertragsparteien eine bestimmte Laufzeit des Leasing-Vertrages, eine während dieser Zeit geltende Leasing-Rate und eine bestimmte kalkulatorische Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges während der Vertragsdauer. Wird diese unterschritten, erhält der Leasing-Nehmer eine Vergütung, ist die tatsächliche Laufleistung höher, hat er eine nachträgliche Korrekturzahlung zu entrichten.

Kommunal-Leasing
Hierzu gibt es in den einzelnen Bundesländern unterschiedliche Bestimmungen, wobei in einigen Ländern aufgrund der Haushaltsordnung Leasing-Verträge nur mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörden (Regierungspräsident etc.) zulässig sind. Wesentliches Merkmal des Kommunal-Leasing ist, daß die öffentliche Hand oder Betriebe, an denen sie beteiligt ist, als Leasing-Nehmer auftritt.

Kündbarer Leasing-Vertrag
Dieser Teilamortisationsvertrags-Typ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann in der Regel vom Leasing-Nehmer - aus steuerrechtlichen Gründen frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes - gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung werden Abschlußzahlungen des Leasing-Nehmers fällig.

L

Leasing-Erlasse
Die Finanzverwaltung hat sich mit vier grundlegenden Leasing-Erlassen zur Frage der steuerrechtlichen Behandlung von Leasing-Verträgen, insbesondere der Zurechnung der Leasing-Gegenstände, befaßt. Mobilien-Leasing-Erlasse ergingen zu Vollamortisationsverträgen (19.04.1971) und Teilamortisationsverträgen (22.12.1975); Immobilien-Leasing-Erlasse wurden zu Vollamortisationsverträgen (21.03.1972) und Teilamortisationsverträgen (23.12.1991) veröffentlicht.

Leasing-Quote
Anteil von Leasing an den gesamtwirtschaftlichen Investitionen. Lt. Ifo-Institut ist dieser in Deutschland von 2,1 % (1971) auf mittlerweile über 14 % angewachsen.

Leasing-Urteil des BFH
Mit seinem Urteil vom 26.01.1970 zur Frage der ertragsteuerlichen Behandlung von Leasing-Verträgen gab der Bundesfinanzhof quasi den "Startschuß" für Leasing in Deutschland. Diesem Urteil folgten die Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung.

Leasing-Zahlungen
Die in der Regel monatliche bzw. vierteljährliche Leasing-Zahlung wird aus einem Leasing-Satz in Prozent der Anschaffungskosten ohne Mehrwertsteuer berechnet und bleibt in der Regel für die gesamte Laufzeit unverändert. In bestimmten Fällen können auch variable Leasing-Raten vereinbart werden, die sich je nach Entwicklung der Marktzinssätze (z.B. des FAZ-Rentenindexes) verändern können. Grundsätzlich werden lineare Leasing-Zahlungen vereinbart; es sind aber auch degressive und progressive Gestaltungen anzutreffen. In Ausnahmefällen können auch bestimmte saisonale Gegebenheiten (z.B. Winterausstand) Berücksichtigung finden.

M

Mietkauf
Ein derartiges Geschäft liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes sowie die Passivierung einer Darlehnsverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert dann eine Darlehnsforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wesentlich ist, daß, da es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Gegenstandes auf Raten durch den Mietkaufgeber an den Mietkäufer handelt und die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Mietkaufrate x Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Mietkauf wird von vielen Unternehmen in Fördergebieten sowie bei bestimmten Fördermaßnahmen gezielt und systematisch eingesetzt, da die Förderbedingungen oftmals eine Aktivierung des Investitionsgutes beim Mietkäufer (Leasing-Nehmer) voraussetzen und bei einer Aktivierung des zu fördernden Wirtschaftsgutes beim Mietkäufer für diesen sich noch zusätzliche steuerliche Effekte ergeben.

Mobilien-Leasing-Erlasse
Die Finanzverwaltung hat die steuerrechtliche Behandlung von Mobilien-Leasing-Geschäften in den Erlassen zu Vollamortisationsverträgen (19.04.1971) und zu Teilamortisationsverträgen (22.12.1975) geregelt.

N

Null-Leasing
Eine beim Kfz-Leasing für Private anzutreffende Leasing-Form, bei der die Leasing-Gesellschaft (häufig eine herstellereigene Leasing-Tochter) aufgrund von Subventionen des Herstellers/Lieferanten auf die sonst üblicherweise in den Leasing-Zahlungen enthaltenen Aufschläge, wie Zinsen, Kosten und Gewinn, "optisch" verzichtet.

O

Objektgesellschaft
Bei Immobilien-Leasing und Großmobilien wird häufig eine eigene Objektgesellschaft - normalerweise eine Tochtergesellschaft des Leasing-Unternehmens - gegründet. Diese ist dann als wirtschaftlicher und rechtlicher Eigentümer Vermieter des Leasing-Objektes. Objektgesellschaften garantieren eine exakte rechtliche und wirtschaftliche Trennung der einzelnen Leasing-Gegenstände; sie sind meistens nur mit einem geringen Eigenkapital ausgestattet.

Operate Leasing
Ursprünglich im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing verwendeter Begriff, der kurz- bis mittelfristige Leasing-Verträge kennzeichnet, bei denen dem Leasing-Nehmer normalerweise unter Einhaltung einer bestimmten Frist ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt ist, wobei der Vermieter in der Regel die objektbezogenen Risiken trägt. Durch die aktuelle handelsrechtliche Diskussion hat diese Leasing-Form insofern Bedeutung erlangt, als sie sowohl bei den Vorschriften des IASC (Gegenüberstellung zu Finance Leasing-Verträgen) als auch von US-GAAP (Gegenüberstellung von Capital Lease) als die Vertragsform angesehen wird, die zu einer Bilanzierung der Leasing-Gegenstände beim Leasing-Geber führt. Sowohl die Regelung des IASC als auch von US-GAAP stellt hierfür genaue Anforderungskriterien auf.

P

Preisgefahr
Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, bei einem Leasing-Vertrag auch dann den vereinbarten Preis zahlen zu müssen, wenn die geschuldete Sachleistung infolge eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung unmöglich ist.

Produkthaftung
Hiervon sind grundsätzlich auch Leasing-Unternehmen betroffen, soweit sie aus Nicht-EU-Ländern eingeführte Investitionsgüter vermieten. Als Variante bietet sich in diesen Fällen an, daß der Leasing-Nehmer das Wirtschaftsgut selbst importiert und dann einen Sale-and-lease-back-Vertrag abschließt. Das Produkthaftungsrisiko liegt dann beim Leasing-Nehmer.

R

Restwert
Hierunter versteht man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung des Leasing-Vertrages. Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem buchtechnischen Restwert/Restbuchwert (bilanzierter, vom Bewertungszeitpunkt abhängiger Wert eines Wirtschaftsgutes), dem kalkulierten Restwert (wird bei Teilamortisationsverträgen für den Zeitpunkt nach Ablauf der vereinbarten Grund-Leasing-Zeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Nutzung sowie der zukünftigen Marktpreisentwicklung festgelegt), und dem Restwert/Marktwert (tatsächlicher Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage erzielt werden kann).

S

Sachgefahr
Hierunter ist die Gefahr zu verstehen, neu leisten zu müssen, wenn eine Substanzbeeinträchtigung des Leasing-Gegenstandes durch zufälligen Untergang oder durch eine zufällige Verschlechterung eintritt. Der BGH hat die Überwälzung der Sachgefahr auf den Leasing-Nehmer grundsätzlich als für einen Finanzierungs-Leasing-Vertrag typisch eingeordnet, allerdings diese Möglichkeit im Kfz-Leasing-Bereich eingeschränkt.

Sale-and-lease-back
Im Eigentum des Leasing-Nehmers stehende Wirtschaftsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages weiter zu nutzen. Der Leasing-Gegenstand wechselt also nicht den Besitzer. Für die Leasing-Gesellschaft können sich hieraus sowohl Risiken aus der Schwierigkeit, einwandfreier Eigentümer des Leasing-Gegenstandes zu werden, als auch aus der Bonität des Leasing-Nehmers ergeben, falls dieser diese Leasing-Form zur Überwindung eines Liquiditätsengpasses wählt.

Software-Leasing
Leasing-Form, die in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung gewinnt. Üblicherweise wird zwischen dem Software-Haus und dem Leasing-Nehmer ein Software-Überlassungsvertrag ausgehandelt, in den der Leasing-Geber dann eintritt, wobei ihm vom Software-Haus das Recht eingeräumt wird, das Nutzungsrecht auf den Leasing-Nehmer zu übertragen. Hinzu kommt im Regelfall ein einmaliges Weiterverwertungsrecht, welches Bonitätsrisiken für die Leasing-Gesellschaft absichert. Verschiedentlich sind auch Mietkaufmodelle am Markt anzutreffen, bei denen die Software vom Leasing-Nehmer zu bilanzieren ist.

Spezial-Leasing
Steuerrechtlicher Begriff der Leasing-Erlasse für einen Leasing-Gegenstand, der ausschließlich für die Erfordernisse eines einzelnen Leasing-Nehmers gebaut bzw. angeschafft wird und der im Rahmen des Leasing-Vertrages sowie danach auch nur von diesem einen Nutzer wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden kann. In diesen Fällen erfolgt die steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Gegenstandes beim Leasing-Nehmer, d.h. dieser hat ihn zu aktivieren.

T

Teilamortisationsvertrag
Während der Laufzeit des Leasing-Vertrages wird nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie seiner Verwaltungskosten und seiner Gewinnspanne durch die Leasing-Zahlungen erreicht. Die Vollamortisation sichert sich die Leasing-Gesellschaft im Regelfall durch eine Garantie des Leasing-Nehmers für den noch nicht amortisierten Teil (Restwert) z.B. mittels eines Andienungsrechtes ab.

U

Umdeutung
Hiervon spricht man dann, wenn aufgrund der Kriterien der Leasing-Erlasse die Zurechnung des Leasing-Gegenstandes durch die Finanzverwaltung nicht so erfolgt, wie die Vertragsparteien sie handhaben, z.B. wenn Leasing-Nehmer und Leasing-Gesellschaft von einem normalen und erlaßkonformen Leasing-Vertrag ausgehen und die Finanzverwaltung einen Spezial-Leasing-Fall nachweisen kann.

Untervermietung
Üblicherweise ist der Leasing-Nehmer zur Untervermietung der an ihn verleasten Leasing-Gegenstände nur mit schriftlicher Zustimmung der Leasing-Gesellschaft berechtigt. Diese Konstruktion birgt für die Leasing-Gesellschaft nicht unerhebliche Risiken (z.B. mehrmalige Untervermietung eines Leasing-Gegenstandes durch den Leasing-Nehmer). Die Risiken können durch Offenlegung der Untervermietung, durch Zahlung der Leasing-Raten des Untermieters an die "Ober-Leasing-Gesellschaft" und ähnliche Sicherungsmaßnahmen minimiert werden.

US-GAAP (US-Generally Accepted Accounting Principles - US-amerikanische Rechnungslegungs-Grundsätze)
Diese gewinnen, bedingt durch die Haltung der SEC (Securities Exchance Commission) bezüglich der Zulassung von Aktien ausländischer Unternehmen zum amtlichen Handel an der New Yorker Börse, zunehmend auch für Nicht-US-Unternehmen an Bedeutung. Primäres Ziel der US-GAAP ist, mit der Rechnungslegung gegenwärtige und potentielle Investoren so gut wie möglich zu informieren. Gläubigerschutz, Vorsichtsprinzip etc. spielen nur eine untergeordnete Bedeutung. Leasing-Verträge teilt man in Capital Leasing-Verträge und Operating Leasing-Verträge ein. Für die Klassifizierung gibt es einen Kriterienkatalog.

V

Verbraucherkreditgesetz
Die grundsätzliche Anwendbarkeit dieses Gesetzes auf Finanzierungs-Leasing-Verträge folgt zum einen aus dem Gesetzeswortlaut und zum anderen aus der Entstehungsgeschichte. Dieses Gesetz gilt nur für Leasing-Verträge mit natürlichen Personen zu privaten Zwecken, zu unselbständiger beruflicher Tätigkeit oder zur Gründung einer selbständigen beruflichen Existenz, es sei denn, das Finanzierungsvolumen übersteigt 100.000,00 DM. Anders als beim früheren Abzahlungsgesetz sind Minderkaufleute und Freiberufler nicht geschützt, die z.B. ein Computersystem oder ein Fahrzeug für ihre Praxis leasen.

W

Wartungsvertrag
Vom Leasing-Nehmer wird regelmäßig erwartet, im Anschluß an die Garantiezeit des Lieferanten einen Wartungsvertrag auf eigene Kosten abzuschließen, um die laufende funktionale und technische Betreuung des Leasing-Gegenstandes zu gewährleisten. Bei Full-service-Leasing-Verträgen ist die Wartung regelmäßig eingeschlossen.

Wirtschaftliches Eigentum
Voraussetzung für die steuerrechtliche Zurechnung der Leasing-Gegenstände beim Leasing-Geber ist, daß dieser juristischer und wirtschaftlicher Eigentümer ist. Dies bedingt, daß die Kriterien der Leasing-Erlasse der Finanzverwaltung, die auf der Abgabenordnung basieren, hinreichend berücksichtigt werden.

Z

Zurechnung des Leasing-Gegenstandes
Die steuerrechtliche Zurechnung des Leasing-Objektes beim Leasing-Geber oder beim Leasing-Nehmer richtet sich nach den Kriterien, die in den Leasing-Erlassen der Finanzverwaltung festgehalten sind bzw. grundsätzlich nach § 39 AO.

Kontakt

ML Leasing
Mietkauf und Leasing
Michael Leupold

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